Wettbewerbsrecht: Vermieten Autohäuser Reparaturersatzwagen oder ...

 

Wettbewerbsrecht: Vermieten Autohäuser Reparaturersatzwagen oder Kundenersatzwagen ohne entsprechende Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug, handeln sie wettbewerbswidrig

Beitrag von
Rechtsanwalt
Michael Plüschke, Berlin

03.12.2007: Die gewerbliche
Vermietung von Fahrzeugen ohne Eintragung des Vermietzwecks im Fahrzeugschein
verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 6 Abs. 4 Nr. 2 FZV und ist
wettbewerbswidrig. Hierbei stellt auch die unentgeltliche Abgabe von
Kundenersatzwagen oder Reparaturersatzwagen eine gewerbliche Fahrzeugvermietung
dar und kann zu einer kostenpflichtigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen,
wie das Berliner
Kammergericht
in seinen Entscheidungen vom 16.03.2007 zum Gz.: 5 W 66/07 und vom 12.09.2006
zum Gz.: 5 U 100/06
feststellt.
Beide Entscheidungen haben grundsätzliche Bedeutung aus zweierlei Gründen:
Einmal für gewerbliche Fahrzeugvermieter aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zur
Abwehr vor rechtswidrig zustande kommende Niedrigmietpreisen. Ihnen steht gegen
rechtswidrig handelnde Autohäuser ein Unterlassungsanspruch zu und können diese
durch ihren Rechtsanwalt abmahnen lassen.


Zum anderen für
Unfallgeschädigte in verkehrsrechtlicher Sicht, wenn Versicherungen und Gerichte
die Kosten für den Unfallersatzwagen mit Verweis auf niedrigere Mietwagenkosten
anderer Anbieter kürzen. Denn bei niedrigeren Mietwagenkosten bleibt oft außer
Betracht, daß diese auf einem Wettbewerbsverstoß beruhen. Die vorgeschriebene
Eintragung des Vermietzwecks im Fahrzeugschein führt zu verkürzten Intervallen
bei der Hauptuntersuchung (TÜV), zu höheren Versicherungsprämien und einem
Preisabschlag beim Wiederverkauf des Fahrzeugs.
Der Wettbewerbsverstoß kann von
Verbraucherverbänden, IHK und Wettbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden.
Eine Ursache für die zunehmende Mißachtung der Fahrzeugzulassungsvorschriften
ist der Kostendruck der Fahrzeugversicherer bei der Ersatzwagenvermietung.
Zum Hintergrund: Wegen der
erhöhten Abnutzung durch ständig wechselnde Fahrer und den damit verbundenen
besonderen Gefahren für den Straßenverkehr sind sogenannte
Selbstfahrervermietmietfahrzeuge als solche zuzulassen. Der Status wird in den
Fahrzeugpapieren vermerkt, das Fahrzeug muß einmal jährlich zum TÜV und die
Fahrzeugversicherung ist erheblich teurer als für normal zugelassene Fahrzeuge.
Durch Umgehen dieser Zulassungsvorschrift lassen sich pro Fahrzeug und Jahr
schnell 1.000 EUR und mehr sparen.
Bei Autohäusern fällt ein
Verstoß gegen die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (kurz: FZV) selten auf. Sie
halten Vorführwagen vor, die oft auch als Reparaturersatzwagen oder
Kundenersatzwagen vermietet werden. Nach einigen Monaten werden die Fahrzeuge
als „Vorführwagen“ weiterverkauft. Von der gewerblichen Vermietung an
wechselnden Fahrern erfährt der Käufer nichts. Bei reinen Vermietunternehmen
würde ein solcher Wettbewerbsverstoß sofort auffallen. Denn sie halten keine
Vorführwagen vor. Die „trickreich“ kalkulierten Mietkosten der Autohäuser von 20
EUR pro Fahrzeug und Tag sind für Vermietunternehmen nicht kostendeckend. Im
Wettbewerbsrecht wird
dieser Fall „Vorsprung im Wettbewerb durch Rechtsbruch“ genannt. Die Versicherer
spielen Autovermieter und Reparaturbetriebe beim Vergleich der Mietwagenkosten
für Unfallersatzwagen gegeneinander aus und verweigern die Kostenerstattung bei
vermeintlich zu hohen Kosten; zulasten der Sicherheit ihrer Versicherungsnehmer.
Der Kostendruck zwingt die Anbieter regelrecht zum Rechtsbruch.
Beitrag von Rechtsanwalt Michael Plüschke, Berlin, Email:
info@markenrecht.EU, Web:
www.markenrecht.EU

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