Der „optimierte“ Internetauftritt eines Immobilienmaklers - Nicht jede ...

 

Der „optimierte“ Internetauftritt eines Immobilienmaklers - Nicht jede Marketingstrategie ist vom Markenrecht und Wettbewerbsrecht gedeckt

von Rechtsanwalt Michael Plüschke, Berlin
Ein Großteil der Maklertätigkeit findet heute im Internet
statt. Dabei gilt es, mit der eigenen Homepage bei Google & Co. sowie den
bekannten Branchenplattformen wie www.immonet.de an vorderer Stelle plaziert zu
sein. Auch gut merkbare oder allgemein beschreibende Internet-Domains sind beim
Markterfolg im Internet von Vorteil. Um dabei erfolgreich zu sein, werden
allerlei „Tricks“ angewendet. Dadurch soll die Trefferwahrscheinlichkeit für das
eigene Angebot bei potentiellen Kunden erhöht werden. Doch nicht nur bewußte „Trickserei“,
sondern auch Unwissenheit kann dabei mit hohem Lehrgeld bezahlt werden.
Was ist eine Marke?
Eine Marke ist der Name einer Ware oder Dienstleistung. Von der Marke zu
unterscheiden ist die geschäftliche Bezeichnung; dem Namen des Unternehmens.
Hierunter fallen auch geschäftliche Kurzbezeichnungen wie „IVD“ (für:
Immobilienverband Deutschland). Der Schutz einer Marke wird durch deren
Eintragung in die Markenrolle für die dort benannten Waren und Dienstleistungen
erlangt.

Die geschäftliche Bezeichnung ist allein durch deren Benutzung im
geschäftlichen Verkehr geschützt, wenn sie unterscheidungskräftig und nicht nur
rein beschreibend für die ausgeübte Tätigkeit ist. Beides ist im Markengesetz
geregelt. Oft ist eine Bezeichnung sowohl als Marke als auch als geschäftliche
Bezeichnung geschützt; beispielsweise die Bezeichnung „IVD“.
Die Internetadresse
Bei der Bildung von Internetadressen (Domain) werden meist
zwei verschiedene Marketingstrategien verfolgt. Zum einen wird die Bezeichnung
des eigenen Geschäfts oder der eigenen Marke als Internet-Domain verwendet und
beworben. Zum anderen wird versucht, durch aussagekräftige allgemein
beschreibende kurze Begriffe wie www.immobilien-makler.de, www.immonet.de oder
www.wohnungen-berlin.de das Auffinden der eigenen Internetpräsenz zu verbessern.

Die zweite Strategie hat den Vorteil, dass die eigene Marke
oder das Geschäft noch nicht bekannt sein muß, um gefunden zu werden. Denn
Internetadressen mit beschreibendem Inhalt werden von Suchmaschinen wie Google
als Treffer angezeigt, wenn der Internetnutzer den Begriff in die Suchmaske
eingibt. Zudem unterstellen die meisten Suchmaschinen einer solchen
Internetpräsenz eine hohe Relevanz für den eingegebenen Suchbegriff und zeigen
sie entsprechend gewichtet an vorderer Stelle in der Trefferliste an. Dadurch
wird die Aufrufwahrscheinlichkeit der Seite erhöht.
Widererkennungseffekt, Bekanntheit und Unterscheidbarkeit
des Unternehmens werden durch beschreibende Internetadressen jedoch nicht
gefördert. Hierzu ist die konsequente Entwicklung einer eigenen Marke von
größerem und längerfristigerem Vorteil. Bis der Kunde die Marke statt des
beschreibenden Begriffs in die Suchmaschine eingibt, ist jedoch ein erheblicher
Werbeaufwand notwendig. Zudem sind Internetdomains mit beschreibenden Begriffen
kaum noch frei und müssen von deren Inhabern käuflich erworben oder gemietet
werden. Ein Herausgabeanspruch gegen den Inhaber einer solchen Adresse besteht
im Allgemeinen nicht. In der grundlegenden Entscheidung mitwohnzentrale.de
verglich der Bundesgerichtshof eine aus Gattungsbegriffen bestehende Domain mit
einem Ladenlokal an der Haupteinkaufsstraße einer Stadt. Wer das Ladenlokal
gemietet hat, kann es sich leisten, hatte Glück oder war schneller als andere.
Einen Herausgabeanspruch auf das Ladenlokal hat die Konkurrenz nicht.
In derselben Entscheidung wurde herausgestellt, daß eine
beschreibende Domain im Einzelfall eine wettbewerbswidrige irreführende Werbung
sein kann. Hieran wäre zu denken, wenn unter der Adresse
www.immobilien-makler.de statt Maklerdienstleistungen Fondsbeteiligungen
angeboten würden oder wenn die Domain eines Einzelmaklers
www.die-immobilienmakler.de lautet und so über die Größe des Unternehmens
getäuscht wird. Dann besteht ein Unterlassungsanspruch, nicht dagegen ein
Herausgabeanspruch.
Namens- und kennzeichenrechtliche Probleme bestehen bei
beschreibenden Internetadressen im Allgemeinen nicht. Eine Ausnahme besteht,
wenn die Bezeichnung rechtlichen Schutz als geschäftliche Bezeichnung oder Marke
wegen ihrer hohen Bekanntheit erworben hat. Dann entsteht der Schutz trotz des
rein beschreibenden Inhalts kraft Verkehrsgeltung. Das erfordert eine
Bekanntheit von deutlich mehr als 50 Prozent bei den angesprochenen
Verkehrskreisen. Auf einen allgemeingültigen Prozentsatz festlegen, wollen sich
die Gericht dabei nicht. Für die beschreibenden Internet-Domain www.immonet.de
kann vermutet werden, daß die für die Verkehrsgeltung notwendige Bekanntheit
besteht. Im Streitfall vor Gericht würde die Bekanntheit durch eine
repräsentative Meinungsumfrage festgestellt werden müssen.
Der rechtliche Schutz einer Marke oder geschäftlichen
Bezeichnung erstreckt sich bei Internetdomains auf die so genannte
Second-Level-Domain. Das ist der Begriff vor dem Punkt mit der anschließenden
Länder- oder Sachkennung einer Internetadresse. In dem gewählten Beispiel
www.immonet.de könnte die Immonet GmbH von einem Dritten Unterlassen und
Schadenersatz für die Internet-Domain www.immonet.com verlangen. In dem
gewählten Beispiel ist das jedoch überflüssig, da auch die .com-Domain der
Immonet GmbH gehört.  
An dem beschriebenen Beispiel lässt sich nachvollziehen,
dass eine Internet-Domain an deren Bezeichnung keinen Schutz begründet. Der
Schutz einer Bezeichnung kann nur durch den Erwerb eines Namens- oder
Markenrechts erworben werden. Der Inhaber eines solchen Rechtes kann gegen
kollidierende Domain-Inhaber vorgehen. Wenn ein Unternehmen am Markt unter der
gleichen geschäftlichen Bezeichnung wie seine Internet-Domain auftritt, erlangt
das Unternehmen den Schutz dieser Bezeichnung nicht durch die Registrierung der
Domain, sondern als geschäftliche Bezeichnung für das Unternehmen.
Beliebt sind auch so genannte Tippfehler-Internet-Domains.
Dabei werden häufige Tippfehler von Internet-Nutzern zur Verbesserung der
eigenen Marktchancen ausgenutzt, indem dieser Tippfehler als Internet-Domain
registriert wird. Bei rein beschreibenden Begriffen ist das rechtlich ohne
Gefahr. Wenn jedoch bekannte Markennamen als Tippfehler-Domain registriert
werden, stellt auch das eine Markenrechtsverletzung dar.
Fremde Kennzeichen als Key-Word
Lange Zeit war es in der Rechtsprechung umstritten, ob die
Verwendung von fremden Kennzeichen in den Matetags, in Weiß-auf-Weiß-Schrift
oder sonst im Quelltext einer Internet-Seite eine Markenrechtsverletzung
darstellt. Denn der Internet-Nutzer kann diese visuell nicht wahrnehmen. Gibt
der Internet-Nutzer diesen Begriff in eine Suchmaschine wie Google oder der
Suchmaske bei www.immonet.de ein, wird das entsprechende Angebot in der
Trefferliste angezeigt. Im Mai 2006 hatte der Bundesgerichtshof in seiner
Entscheidung „Impuls“ entschieden, dass die Verwendung eines fremden
Kennzeichens als verstecktes Suchwort eine kennzeichenmäßige Benutzung darstellt
und die Markenrechte eines Dritten verletzt. Im Dezember 2006 bestätigte des OLG
Braunschweig im Streit um die Marke „Jette“, daß auch die Verwendung einer
fremden Marke als Google-Ad-Word eine Markenrechtsverletzung darstellt. Im
Bereich der Immobilienwirtschaft ist davon auszugehen, dass auch zahlreiche
Immobilienmakler die eingetragenen Kollektivmarken (früher Verbandsmarken) „IVD“
oder „RDM“ als Key- oder Ad-Word verwenden, ohne hierzu berechtigt zu sein.
Neben einer Markenverletzung kommt hier auch eine wettbewerbswidrige
irreführende Werbung in Betracht. Denn der Internet-Nutzer, der Verbandszeichen
in die Suchmaschine eingibt, erwartet, dass die angezeigten Suchergebnisse
Mitgliedunternehmen dieses Verbandes sind.
Vorteile einer eingetragenen Marke
Der Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung beginnt ohne
eine besondere Anmeldung allein durch die Aufnahme des Geschäftsbetriebes. Dem
stehen jedoch erhebliche Nachteile gegenüber: Ein Nachteil ist, daß der Schutz
auf den räumlichen Tätigkeitsbereich des Unternehmens beschränkt ist. Ein
regional tätiger Makler in Berlin kann deshalb einem anderen Unternehmen in
Süddeutschland oder Hamburg die Benutzung desselben Namens nicht untersagen. Im
Internet käme es darauf an, ob sich der Makler vorwiegend an Kunden einer
bestimmten Region wendet oder deutschlandweit tätig ist. So wie der Schutz durch
Benutzung entsteht, erlischt er auch durch einstellen des Geschäftsbetriebes.
Die geschäftliche Bezeichnung kann nicht an Dritte übertragen werden. Ein
weiterer Nachteil ist, daß während der Gründungsphase kein Schutz an der
Unternehmensbezeichnung besteht. Nimmt in dieser Zeit ein anderes Unternehmen
unter einer ähnlichen Bezeichnung seine Tätigkeit auf, muß der Name des
Unternehmens geändert, erstellte Briefköpfe, Broschüren und andere Werbemittel
vernichtet werden. Ferner erfaßt der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung
grundsätzlich nur aussprechbare Begriffe. Nicht erfaßt sind dagegen Firmenlogos,
die im Markenrecht Geschäftsabzeichen genannt werden. Geschäftsabzeichen sind
erst bei Verkehrsgeltung aufgrund hoher Bekanntheit vom Markenrecht geschützt.
Anders die eingetragene Marke: Sie ist ein
Vermögensgegenstand wie ein Auto, Haus oder anderes Eigentum. Sie hat keine
regionale Begrenzung, sondern ist in ganz Deutschland oder bei einer
europäischen Anmeldung in ganz Europa geschützt. Durch ihre freie
Übertragbarkeit birgt sie weniger Risiken bei dem Zusammenschluss von
Unternehmen oder deren Verkauf. Darüber hinaus kann die Marke vom Inhaber des
Unternehmens persönlich gehalten und an sein Unternehmen oder seine
Unternehmensgruppe lizenziert werden. Gerät das Unternehmen in wirtschaftliche
Schwierigkeiten, kann die Marke später an ein anderes Unternehmen lizenziert
werden. Auch steuerlich bietet die privat gehaltene und an das Unternehmen
lizenzierte Marke Gestaltungsmöglichkeiten. Denn für die Lizenzierung ist eine
Vergütung zu bezahlen. Auf diese Weise kann beeinflusst werden, bei welcher
Rechtsperson Gewinne anfallen.
Unterschieden wird zwischen Wortmarken und Bildmarken bzw.
der Kombination aus beiden, die sogenannte Wort-/Bildmarke. Die Wortmarke bietet
Schutz vor identischen und ähnlichen jüngeren Wörtern. Die Bildmarke (oft das
Unternehmens-Logo) bietet Schutz gegen identische und ähnliche jüngere Logos.
Bei der Anmeldung einer Marke ist anzugeben, auf welche Waren und Dienstleistung
sich der Schutz erstrecken soll. Darüber hinaus besteht zunächst kein
Markenschutz. Erst bei einer hohen Bekanntheit der Marke erstreckt sich der
Schutz auch auf nicht eingetragene Waren und Dienstleistungen. Der
Gesetzgeber
geht dann davon aus, dass die durch hohen Werbeaufwand erworbene
Wertschätzung der Marke auch in anderen Branchen ausgenutzt werden kann, wie das
bei „Rolex“, „Porsche“ oder „Adidas“ geschieht.
Die Anmeldung einer Marke in drei Waren- und
Dienstleistungsklassen kostet beim Deutschen Patent- und Markenamt 300 Euro.
Hinzukommen die Kosten des möglicherweise zu beauftragenden Rechtsanwaltes. Die
Kanzlei des Autors bietet die Anmeldung einer Wortmarke in drei Waren- und
Dienstleistungsklassen für eine Pauschale ab 185 Euro (netto) an. Weitere
Informationen hierzu unter: www.markenrecht.EU.
Beitrag von Rechtsanwalt Michael Plüschke, Berlin, Email:
info@markenrecht.EU

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