Der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung

 

Der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung

Bei Verkäufen im Internet, insbesondere bei ebay-Auktionen, ist oft der Hinweis zu lesen: "Privatverkauf, daher keine Garantie" oder "Keine Garantie nach neuem EU-Recht".

Die Verkäufer meinen damit in der Regel nicht die Garantie, sondern den Gewährleistungsausschluss. Rechtlich sind Gewährleistung und Garantie zwei verschiedene Paar Schuhe.

1.Gewährleistung

Die Gewährleistung ist die gesetzlich geregelte Einstandspflicht des Verkäufers für die Fehlerfreiheit der Ware, auf die der Käufer einen Rechtsanspruch hat. Jeder Verkäufer, egal ob privat oder gewerblich tätig, muss für die gesetzlich bestimmte Zeit die Gewähr für die verkaufte Ware übernehmen. Grundsätzlich können private Verkäufer beim Angebot von Waren die Gewährleistung ausschließen, soweit sie Fehler der Ware nicht böswillig verschweigen oder die Fehlerfreiheit der Ware ausdrücklich zugestehen.

2. Garantie

Im Unterschied dazu ist die Garantie das freiwillige Versprechen des Herstellers für die Haltbarkeit der Ware.

Die Garantie ist demnach eine ausdrückliche und zusätzliche Versicherung durch den Hersteller, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Die Formulierung "Keine Garantie" bedeutet damit rechtlich regelmäßig nicht den erwünschten Haftungsausschluss der gesetzlichen Gewährleistung. Der Verkäufer haftet somit bei genauem Wortlaut rechtlich immer noch für Fehler an der Ware.

Einige Gerichte in Deutschland legen die rechtlich unklaren Formulierungen jedoch als wirksamen Gewährleistungsausschluss aus. Das Landgericht Osnabrück urteilte, dass die Formulierung: "Es ist ein Privatverkauf, daher keine Garantie" (rechtskräftiges Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 25. 11. 2005, Az: 12 S 555/05) zwar kein ausdrücklicher Ausschluss der Gewährleistung sei, jedoch erkennbar würde, dass der Verkäufer für Mängel nicht haften wolle. Daher habe der Verkäufer seine gesetzliche Haftung wirksam ausgeschlossen. Dafür, dass nur eine Garantie ausgeschlossen werden sollte, seien Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Solche Garantien seien beim Privatverkauf unüblich und nur im gewerblichen Bereich von Bedeutung. Zudem würde "Garantie" in der Laiensphäre vielfach mit der gesetzlichen Mängelhaftung gleichgesetzt.

Trotz der verständnisvollen Auffassung einiger Gerichte (LG Osnabrück, Urteil vom 25. 11. 2005, Az: 12 S 555/05; LG Berlin, Urteil vom 09.11.2001, Az: 103 O 149/01; AG Kamen, Urteil vom 03.11.2004, Az: 3 C 359/04) sollte der Verkäufer den Gewährleistungsausschluss klar und deutlich und vor allem rechtssicher formulieren. Denn der Verkäufer haftet trotz umfassender Formulierung eines Haftungsausschlusses, wenn Fehler, die er kannte oder die ihm zumindest hätten auffallen müssen, nicht ausdrücklich genannt werden. Des weiteren teilen nicht alle Gerichte eine derart verständnisvolle Rechtsauffassung. Rechtsanwalt Jan Bartholl berät sie kompetent, schnell und unkompliziert.

In vielen Fällen, insbesondere im Fall des Gebrauchtwagenverkaufs, wird die Formulierung

"Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Garantie verkauft."

ausreichend sein. Die genaue Formulierung für den Ausschluss oder die Einschränkung der Haftung muss jedoch der Situation angemessen sein und sollte genauestens geprüft werden.

Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich jederzeit an die Rechtsanwaltskanzlei Bartholl wenden.

Rechtsanwalt Jan Bartholl
Münster im Oktober 2007
Kontak per E-Mail bartholl at ra-janbartholl.de

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