Wann muss ein Einergieausweis ausgestellt werden

 

Wann muss ein Einergieausweis ausgestellt werden

Wann muss ein Energieausweis ausgestellt werden?

Bei der Fertigstellung von Neubauten ist die Erstellung eines Energieausweises bereits seit dem Jahr 2002 Pflicht. Bauherrn oder Käufer von neuen Immobilien müssen sicherstellen, dass der beauftragte Architekt oder Generalunternehmer den Ausweis aushändigt. Ebenfalls seit dem Jahr 2002 ist die Ausstellung eines Energieausweises bei bestehenden Gebäuden Pflicht, wenn wesentliche Umbauten oder Erweiterungen durchgeführt werden (EnEV 2002, §13 und EnEV 2007, § 16) und dafür eine ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs für das gesamte Gebäude erfolgt.
Mit dem Inkrafttreten der EnEV 2007 wurde die schrittweise Einführung der Energieausweises für Bestandsgebäude bei Nutzerwechsel verpflichtend. Differeziert wir dabei zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.

Wohngebäude

Wird ein Haus oder eine Wohnung verkauft, vermietet oder verpachtet, muss der Eigentümer dem Kauf- oder Mietinteressenten nun auf Wunsch den Energieausweis zugänglich machen.

Diese gesetzliche Vorgabe gilt seit dem 1.Juli 2008 für alle Wohngebäude, die vor 1966 gebaut wurden und seit dem 1. Januar 2009 für alle Wohngebäude im Bestand. Der Energieausweis wird immer für das gesamte Gebäude erstellt, nicht für einzelne Wohnungen. Unterscheiden sich erhebliche Teile des Wohngebäudes hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und ihrer gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung, muss zusätzlich ein Energiepass für Nichtwohngebäude ausgestellt werden (EnEV 2007, § 22 Absatz 1).
Sind Gebäude in Besitz von Eigentümergemeinschaften, sind diese verpflichtet, bei Neuvermietung oder Verkauf von nur einer Wohnung im Gebäude der Erstellung eines Energieausweises zuzustimmen und die Kosten zu übernehmen.

Nichtwohngebäude

Für Nichtwohngebäude, wie beispielsweise Läden oder Bürohäuser, muss ab dem 1. Juli 2009 bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing den Kauf- oder Mietinteressenten der Energieausweis zugänglich gemacht werden. Teile von Nichtwohngebäuden, die bewohnt werden und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind dabei getrennt als Wohngebäude uz behandeln. In diesen Fällen ist je ein Energieausweis für den Wohngebäudeanteil und für den Nichtwohngebäudeteil zu erstellen (EnEV 2007, § 22 Absatz 2)
Wann muss ein Energieausweis ausgestellt werden

Artikel wurde von Rolf Danklef am 20.04.2010 eingereicht.

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