Der Zeitarbeit Tarif ist abhängig von den Qualifikationen

 

Der Zeitarbeit Tarif ist abhängig von den Qualifikationen

Für die Zeitarbeit Tarife gibt es verschiedene Modelle und Vergütungssysteme, die alle auf der gesetzlichen Grundlage des sog. AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) beruhen. Zudem sind die jeweils vereinbarten Tarifverträge und Branchentarifverträge in der Regel bindend. Die Höhe der Entlohnung des betreffenden Zeitarbeitnehmers richtet sich somit nach der jeweiligen Entgeltgruppe, der dieser Arbeitnehmer angehört. Die Entgeltgruppe wiederum, wird von der Qualifikation des Arbeitsnehmers mitbestimmt. Dabei liegt aber grundsätzlich eine tarifliche Gebundenheit von Zeitarbeitsunternehmen vor.

Um bei der Einstellung eine entsprechende Eingruppierung des betreffenden Mitarbeiters vornehmen zu können, ist es eine zwingende Voraussetzung, dass der jeweilige Leiharbeitnehmer seine angegebene Qualifikation zum einen auch wirklich besitzt und dies zum anderen auch schriftlich in Form von Zeugnissen, Diplomen oder Teilnahmebestätigung an qualifizierenden Maßnahmen nachweisen kann. Dabei ist eine spätere Abstufung nur dann möglich und zulässig, wenn sich herausstellen sollte, dass der entliehene Mitarbeiter nicht in der Lage ist, die Leistung seiner Qualifikation entsprechend zu erbringen.

Dies muss vom Kundenunternehmen oder aber vom Zeitarbeitunternehmen glaubhaft nachgewiesen werden können.

Im umgekehrten Fall ist es aber auch möglich eine zeitlich befristete Höherstufung vorzunehmen, wenn der jeweilige Leiharbeitnehmer in einem bestimmten Einsatz oder Projekt eine Leistung erbringt, die diese Höherstufung durch besonderen Einsatz oder eine besondere Qualifikation nahe legt.

Viele Zeitarbeitsunternehmen bietet auch zusätzlich eine Erstattung der entstehenden Kosten für Fahrt, Übernachtung und einen Mehraufwand an Verpflegungskosten an, um Bewerber mit bestimmten Qualifikationen zu finden und an sich zu binden. Ist diese Form einer sog. Auslöse schon in der Kalkulation nicht möglich, wird zumindest versucht, alle steuerlichen Mittel und Wege auszunutzen.

Auch bei der Entlohnung muss sich das Zeitarbeitsunternehmen genau so an den
Zeitarbeit Tarif halten, wie dies von dem Zeitarbeitnehmer und dem Mandantenunternehmen verlangt und vorausgesetzt wird. Allerdings sieht nicht jeder Tarifvertrag eine sog. Barlohnumwandlung vor. Allerdings ist hier auch auf die Bestimmungen im Rahmen der Sozialversicherungspflicht zu achten, die man grundsätzlich im Rahmen der Vertragsgestaltung entsprechend berücksichtigen sollte.

Artikel wurde von Redaktionsinfo am 08.03.2010 eingereicht.

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