<strong>Geschäftlicher Neuanfang nach Insolvenz - Vorsicht bei Einsatz einer englischen Limited</strong>
In Deutschland haben Sie als Geschäftsführer einer in Kokurs gegangenen Firma oftmals
schlechte Karten, um wieder neu anzufangen.
Die Insolvenz wird als Makel betrachtet und man
behandelt Sie eher wie einen Aussätzigen. Ein Neuanfang ist daher hürdenreich.
In England sieht die Situation ganz anders aus: Es gibt hier eine völlig andere Kultur des
“Scheiterns” Man weiß hier einfach, daß eine Unternehmung auch einmal scheitern kann.
Hier ist man eher der Ansicht, daß jeder eine neue Chance verdient hat.
Aus diesem Grund ist es in England
viel einfacher mit einer neuen Limited den geschäftlichen Neuanfang zu starten.
Wie können Sie davon profitieren? Nun Sie haben folgende Einsatzmöglichkeiten:
- Limited mit Repräsentanz in Deutschland
- unselbständige Zweigniederlassung
- selbständige Zweiniederlassung
- Limited & Co.KG selbständige
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www.harper-talagos.com)
Limited mit Repräsentanz: Hierbei sollten Sie sicher stellen, dass alle Rechnungen und Verträge nur mit der UK-Anschrift erstellt und verschickt werden.
Die Repräsentanz in Deutschland kümmert sich nur um die Kundenbetreuung. Eine Anmeldung bei deutschen Behörden entfällt dann komplett.
Unselbständige Zweigniederlassung: Hierbei haben
Sie also ein eigenes Büro, Lager, Gewerbebetrieb etc. in Deutschland, aber Sie haben keine eigene
Geschäftsführung für die Niederlassung in D. In
diesem Falle brauchen Sie lediglich bei Ihrer
Gemeinde eine Gewerbeanmeldung einzureichen. Es
sind keinerlei weitere UK Dokumente erforderlich,
auch wenn manche Behörden das gerne anders hätten.
selbständige Zweigniederlassung: Wenn Sie eine Betriebsstätte in Deutschland haben und es einen eigenen Geschäftsführer für diese Niederlassung gibt, oder Sie den Sitz der Ltd. komplett nach D verlegen, dann müssen Sie die Ltd. ins Handelsregister eintragen lassen. Das kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Aber viel wichtiger ist, dass Sie beinahe ausschließlich dem deutschen Rechtssystem unterliegen.
Wenn der GF mit einem der Direktoren oder Anteilseigner in UK identisch sein sollte, dann können Sie die persönlihe Durchgriffshaftung
nicht mehr vermeiden. Evtl. Straftatbestände bezüglich des Konkursrechts, treffen den deutschen Geschäftsführer dann vollständig.
Limited & Co.KG: Um die o.g. Nachteile vollständig zu vermeiden, gründen Sie in D eine rein deutsche Gesellschaft, nämlich die KG. Als Vollhafter setzen Sie die Ltd. ein. Ins deutsche Handelsregister wird ausschiießlich die KG eingetragen. Die vollhaftende Ltd. unterliegt
ausschließlich der Rechtsprechung in UK.
Mit dieser Variante können Sie jegliche Durchgriffshaftung vermeiden (Straftaten natürlich ausgenommen).
Ein weiterer großer Vorteil, Sie können bei der Ltd. & Co. KG jederzeit Privatentnahmen tätigen, ohne dass Sie Gefahr laufen, dies als verdeckte Gewinn- ausschüttung angerechnet zu bekommen.
Wenn Ihnen nach einer Insolvenz die Gründung einer neuen GmbH nicht möglich ist, mit der
Limited haben Sie ruck-zuck wieder in Deutschland eine handlungsfähige Firma.
Die englische Limited hilft Ihnen also, geschäftlich wieder neu in Deutschland durchstarten zu können. Allerdings darf es sich dabei um
keine “Briefkastenfirma” handeln.
Es müssen schon alle Tatsächlichkeitsmerkmale der Gesellschaft etabliert werden.
Übrigens, wichtig für Sie zu wissen: Das Vermögen Ihrer UK Ltd. ist vor dem Zugriff Ihrer Gläubiger
geschützt, da es sich hierbei um eine eigen-ständige juristische Person handelt.
Wenn Sie in dieser Ltd. angestellt sind oder Dividenden erhalten, dann sind allein diese Beträge in Deutschland pfändbar. Nicht vergessen: diese Einnahmen unterliegen auch ganz normal der Einkommenssteuer.
Welche stategischen Lösung für Sie die beste Alternative ist, können Sie auf hier herausfinden: www.harper-talagos.com
Heinz Talagos
Harper-Talagos Ltd.
email: h.talagos@harper-talagos.com