News bei Private Krankenversicherung und Wohnriester wegen Kinderwunsch
Es war das Jahr 2004, als der Beschluss erging, dass für die künstliche Erfüllung von einem Kinderwunsch die Krankenkassen nur noch dann zu einer Zahlung verpflichtet sind, wenn die Patientin noch keine 40 Jahre alt ist. Bis zu diesem Alter ist nämlich ein positiver Verlauf einer Schwangerschaft wahrscheinlich. Die damalige Klägerin war eine Frau, die mit 40 Jahren schwanger werden wollte. Hierbei berief sich das Gericht auf § 27a Absatz 3 SGB V.
Die Klägerin aber vertrat die Auffassung, dass es von gesetzlicher Hinsicht bereits ausgereizt ist, dass Frauen über 40 nur noch eine 15prozentige Chance habe Kinder zu bekommen. Während diese Klägerin bei der GKV versichert war, ist es einer anderen Frau gelungen vor Gericht Recht zu bekommen, allerdings hatte diese eine Private Krankenversicherung. Der Grundsatz der Gleichberechtigung ist hier also nicht erfüllt. Es kann nämlich nicht sein, dass ein
Private Krankenversicherung die künstliche Erfüllung von einem Kinderwunsch finanziert, die GKV indes nicht. Dies war auch der Grund, warum die Klägerin, die in der GKV versichert war, vor das Bundessozialgericht zog.
Das endgültige Urteil stammt aus März 2009. Frauen, die ein Private Krankenversicherung haben, genießen also auch in dieser Hinsicht einen besseren medizinischen Standard, als in der GKV Versicherte.
Gefördert indes werden Arbeitnehmerinnen, die meist ach GKV Versicherte sind, hinsichtlich der Wohnriester. Bei der
Wohnriester werden nämlich nach der Erfüllung von einem natürlichen Kinderwunsch oder einem künstlichen Kinderwunsch (bis zum 40. Lebensjahr kein Problem auch bei der GKV einen Zuschuss zu erhalten) auch die Kinderzulage gewährt.
Für ab 2008 geborene Kinder erhalt man auch bei der Wohnriester sogar 300 Euro.
Artikel wurde von Lavacca Nicola am 26.01.2010 eingereicht.