Was Schwangere und Mütter beim Antrag auf den Gründungszuschuss beachten müssen

 

Was Schwangere und Mütter beim Antrag auf den Gründungszuschuss beachten müssen

>Der Gründungszuschuss ist eine Förderung der Arbeitsagenturen, den Selbstständige für die Anfangsphase ihrer Gründung beantragen können. Auch Schwangere und Mütter können einen Antrag auf Gründungszuschuss stellen, es gilt allerdings, einiges zu beachten.
Generelle Voraussetzung, um Gründungszuschuss zu erhalten, ist der Bezug von Arbeitslosengeld Eins. Außerdem muss ein Restanspruch auf das Arbeitslosengeld von mindestens neunzig Tagen bestehen. Neben einem vollständig ausgefüllten Antrag müssen noch weitere Dokumente bei der zuständigen Arbeitsagentur abgegeben werden. Dazu zählt ein Businessplan, der im Zuge einer fachkundigen Stellungnahme (etwa von einer Kammer aber auch von einem Gründungsberater), auf Tragfähigkeit des Geschäftsvorhabens geprüft wurde. Damit hat man die sogenannte Tragfähigkeitsbescheinigung in der Tasche, die der Arbeitsagentur ebenfalls vorgelegt werden muss.
Wer nun schwanger ist oder ein Kind zu versorgen hat, muss den Antrag genauso stellen wie alle anderen und kann dann den Gründungzuschuss ebenfalls bekommen.

Allerdings müssen auch Schwangere und Mütter gewährleisten, dass mindestens 15 Stunden pro Woche selbstständig gearbeitet wird. Wer darunter liegt, bekommt keinen Gründungszuschuss. In den Zahlen im Businessplan muss die Familienplanung im Weiteren aufscheinen. In der Finanzplanung ist der richtige Platz dafür. In einer Zeile mit dem Titel "private Entnahme" kann ein nachvollziehbarer Betrag eingesetzt werden. Im Gegenzug dazu müssen bei den Einnahmen diese privaten Kosten gedeckt sein. Wer mit Einnahmen rechnet, welche die privaten Lebenshaltungskosten nicht decken, erhält den Gründungszuschuss nicht.
Wer den Gründungszuschuss bereits erhält und auf Grund einer Schwangerschaft oder Geburt offiziell pausieren will, muss ebenso einiges beachten. Zum einen verfällt auch in dieser Situation die Förderung für all jene, die weniger als 15 Stunden arbeiten. Außerdem muss man im Normalfall 24 Monate warten, bevor ein neuer Antrag gestellt werden kann. Laut § 57 Abs. 4 SGB III gibt es jedoch die Möglichkeit, dass wegen besonderer Gründe von der Frist abgesehen werden kann, dazu gehören auch Schwangerschaft und Geburt. Es handelt sich nach einer Pause jedoch immer um eine neue Antragssituation. Das heißt, das alle Voraussetzungen für den Gründungszuschuss erfüllt sein müssen und man um einen neuen Antrag (plus Businessplan und Tragfähigkeitsbescheinigung) nicht herum kommt.

Dieser Text wurde von Coaching-Maximal, Herrn Marko Lasnia zur Verfügung gestellt. Coaching-Maximal ist Ihr Netzwerk kompetenter Berater, Coaches und Trainer in Berlin. Coaching-Maximal begleitet auch eine Existenzgründung in Berlin und hilft beim Weg zum Gründungszuschuss oder mit einer fachkundigen Stellungnahme.

Artikel wurde von Andrea Delp am 21.01.2010 eingereicht.

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