Einrede der Verjährung im Blickpunkt
Was ist unter dem Begriff "Einrede der Verjährung" zu verstehen?
Unter dem Begriff "Verjährung" ist, in zivilrechtlichem Zusammenhang, der Verlust der Möglichkeit einen existierenden Anspruch auch tatsächlich gerichtlich durchsetzen zu können, zu verstehen. Nach Ablauf einer festgesetzten Frist tritt diese Verjährung allerdings nicht automatisch ein und wird auch nicht eigeninitiativ von Seiten des Gerichtes überprüft. Die Verantwortung die Einrede der Verjährung geltend zu machen obliegt also alleine dem Schuldner. Die
Einrede der Verjährung ist die wohl bekannteste Form der Einrede, sie gehört dabei zu den peremptorischen bzw. dauerhaften Einreden, die dafür sorgen, dass ein bestehender Anspruch dauerhaft seine Durchsetzbarkeit verliert.
Die Einrede der Verjährung im Zivilrecht
Die Einrede der Verjährung kann sowohl im Zivilrecht als auch im Strafrecht erfolgen.
Auf strafrechtlichem Gebiet sind die Verjährungsfristen natürlich in der Regel deutlich länger als bei privatrechtlichen Verträgen und Zahlungsverpflichtungen. Die Verjährungsfristen der allermeisten offenen Forderungen und Rechnungen verjähren seit einer Gesetzesnovelle im Jahre 2001 einheitlich nach drei Jahren. Nach Eintritt der Verjährung besteht der Anspruch des Gläubigers gegenüber dem Schuldner zwar immer noch fort, allerdings kann er nicht mehr auf gerichtlichem Wege durchgesetzt werden. Falls ein Schuldner beispielsweise in Unkenntnis der schon eingetretenen Verjährung dennoch seine Schuld begleicht, so hat er im Nachhinein keinerlei Möglichkeit mehr, den gezahlten Betrag zurück zu fordern, denn der Anspruch des Gläubigers besteht ja, wie bereits gesagt, als Rechtsgrund für die erbrachte Leistung nach wie vor fort und ist durch die Verjährung nicht untergegangen.
Gleiches gilt auch für die
Bedenkenanmeldung.
Die Einrede der Verjährung in der Praxis
Ganz praktisch könnte ein ein Schreiben, mit dem ein Schuldner die Einrede der Verjährung geltend macht, beispielsweise so aussehen:
Betr.: Einrede der Verjährung
Aktenzeichen: ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Ihrem Schreiben vom ... machen Sie obige Forderung gegen mich geltend.
Auf Grund der bereist eingetretenen Verjährung dieser Forderung, mache ich von der Einrede der
Verjährung nach § 214 I BGB Gebrauch.
Hochachtungsvoll
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