Eigentümer der Immobilie zahlt neues WC

 

Eigentümer der Immobilie zahlt neues WC

Ein aktueller Fall, der vor dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg unter dem Aktenzeichen 109 C 527/08 verhandelt wurde, bringt Licht ins Dunkel rund um Mietrechtsfragen. Im besagten Fall hatte das WC-Becken einen Riss aufgewiesen, der etwa einen Millimeter breit und 22 Zentimeter lang war.
Der Mieter informierte seinen Vermieter sofort, als er den Riss entdeckte. Da bei der Übergabe der Wohnung ein Riss entweder noch nicht bestanden habe oder dieser übersehen worden sei, lehnte der Vermieter den Ersatz ab. Zwar wolle er für die Materialkosten eines neuen WCs aufkommen, den Einbau wollte der Vermieter jedoch nicht tragen. Begründet hat er diese Entscheidung damit, dass er das WC nicht in Anspruch genommen hätte, demzufolge nicht am Riss schuld sei.
Das Amtsgericht sah den Fall jedoch etwas anders. Denn der Vermieter der Immobilien sei verpflichtet, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu überlassen und dies auch dauerhaft. Dabei sei es keinesfalls erforderlich, dass er für den Schaden verantwortlich sei.

Die Kosten für die vertragsgemäße Überlassung der Wohnung auch während der Mietzeit, seien generell vom Vermieter zu tragen.
Des Weiteren stellte sich während der Verhandlungen heraus, dass kurz vor der Entdeckung des Risses Wartungsarbeiten an den Rohren durchgeführt wurden. Der Mieter bestätigte, dass es dafür notwendig war, diverse Fliesen über dem WC zu entfernen.
Die Handwerker standen dabei zeitweise auf der Schüssel, um an die Fliesen zu gelangen. Insofern könne es durchaus ein Verschulden der Handwerker geben, die eindeutig im Auftrag des Vermieters gearbeitet hätten.
Vermieter einer Immobilie sind dazu verpflichtet die Mietsache im vertragsgemäßen zum Gebrauch geeigneten Zustand den Mietern zu überlassen und diese während der gesamten Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

Artikel wurde von Heiko Erxleben am 26.11.2009 eingereicht.

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