Wohnung mieten – Nachmieter mit Kind

 

Wohnung mieten – Nachmieter mit Kind

Wer eine Wohnung mieten will, kann dabei heutzutage verschiedene Arten von Mietverträgen von den Eigentümern der Immobilien vorgelegt bekommen. Recht häufig wird derzeit den Wohnungssuchenden ein Zeitmietvertrag angeboten, bei dem die Dauer der Mietzeit von vornherein festgelegt ist.
Grundsätzlich kann vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit weder vom Mieter, noch vom Vermieter gekündigt werden. Kann der Mieter jedoch einen Nachmieter vorweisen, dann kann er vom Vermieter verlangen, vorzeitig aus dem Vertrag entlassen zu werden.
In einem aktuellen Fall, der vor dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VIII ZR 244/02 verhandelt wurde, ging es um eine solche Situation. Der Mieter wollte gerne vor Ende der festgelegten Mietdauer ausziehen und stellte deshalb einen Nachmieter. Dieser Nachmieter wollte jedoch mit Kind in die Mietwohnung einziehen.
Dieses Raster dem Vermieter nicht, er wollte den Nachmieter deshalb als ungeeignet abtun und nicht akzeptieren. Als Begründung gab er das Kind an, das zu erheblichen Lärmbelästigungen führen würde.


Der BGH sah das allerdings anders. Befürchtungen, Antipathien oder bloße Voreingenommenheit bestimmten Mietergruppen gegenüber seitens des Vermieters reichten den Richtern zufolge nicht aus, um einen Mieter oder in dem Fall auch einen Nachmieter als ungeeignet zu bewerten. Vielmehr dürfe keine Verallgemeinerung vollzogen werden, wie es im vorliegenden Fall durch den Vermieter erfolgt sei.
Kinder verursachen mit Sicherheit mehr unlautere Geräusche als Erwachsene, diese sind nach Ansicht der Richter am BGH jedoch nicht so stark, dass sie die zulässigen Lärmpegel im Mietshaus überschreiten würden. Deshalb sei der Ablehnungsgrund nicht anzuerkennen, der Vermieter konnte sich letztendlich nicht gegen den vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter mit Kind durchsetzen.

Artikel wurde von Heiko Erxleben am 18.11.2009 eingereicht.

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