Rauchen in der Mietwohnung

 

Rauchen in der Mietwohnung

Die Zeiten für Raucher werden immer härter, ob am Arbeitsplatz, in öffentlichen Gebäuden oder Restaurants, zum Schutz der Nichtraucher, wird das Rauchen fast überall verboten. Vehemente Nichtraucher, die in einer Mietwohnung leben, werden nun aber noch dreister und verlangen von den Rauchern ein Rauchverbot in deren eigenen Wohnung.
Damit hatten und haben sie jedoch vor den Gerichten Deutschlands kaum eine Chance. In der gemieteten Wohnung oder der Eigentumswohnung können die Bewohner tun und lassen, was immer sie wollen. Das Rauchen in der Wohnung gehört dabei zum üblichen Gebrauch und kann daher nicht untersagt werden.
Ebenso wenig dürfen den Bewohnern Vorschriften über evtl. Lüftungszeiten gemacht werden. Lediglich das Rauchen in Gemeinschaftsräumen, wie Keller, Treppenhaus, Waschküche, Dachboden oder Fahrstuhl könne durch den Mietvertrag oder die Hausordnung verboten werden. Alle anderen Verbote würden den Mieter oder Bewohner einer Eigentumswohnung hingegen benachteiligen.
Wird dagegen ein Rauchverbot mit einer gesonderten Klausel im Mietvertrag vereinbart, sind die Richter noch nicht ganz einig.

Nicht erlaubt sind Formularklauseln in Mustermietverträgen. Eine zusätzliche Klausel, über die beide Parteien genau Bescheid wüssten, ginge aber mitunter in Ordnung.
Allerdings sehen die Richter einen Verstoß gegen das Rauchverbot selbst bei vorliegenden Klauseln nicht als Kündigungsgrund an. Man müsse die Sache ähnlich, wie bei einer Autoversicherung betrachten. Wer sich verpflichtet, keine anderen Fahrer mit seinem Wagen fahren zu lassen, erhält Rabatte.
Lässt er andere mit dem Auto fahren, bleibt er weiterhin versichert, die Rabatte gehen aber verloren. So sollte es auch bei Mietverträgen gehandhabt werden, wer raucht, zahlt mehr, wer nicht raucht, erhält einen Rabatt.

Artikel wurde von Klaus Conrad am 09.11.2009 eingereicht.

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