Wohnung mieten

 

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Abgeltungsklausel im Mietvertrag

Viele Mieter möchten eine Wohnung mieten und nehmen dabei auch einen Zeitmietvertrag in Kauf. Die Mietwohnung wird dem Mieter für einen befristeten Zeitraum überlassen, rein rechtlich ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung für die Dauer des Vertrages zu bewohnen.
Um vorzeitig aus diesem Zeitmietvertrag heraus zu kommen, bedarf es die Zustimmung seines Vermieters. Dieser kann sich im Mietvertrag jedoch mit einer so genannten Abgeltungsklausel absichern. Bei der Formulierung einer solchen Klausel im Mietvertrag sind jedoch einige wichtige Details zu beachten.
Zum Beispiel darf eine solche Klausel nicht den Inhalt einer Drohung oder einer Vertragsstrafe widerspiegeln, zum Beispiel wenn der Hauseigentümer damit droht, dass bei einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses dem Mieter der Verfall der Mietkaution droht.
Zulässig ist, in der Abgeltungsklausel eine Art Pauschale zu vereinbaren, wenn mit dieser zum Beispiel die dem Vermieter entstehenden Mehrkosten bei der Suche eines Nachmieters, dem zusätzlichen Ablesen der Heizungs- und Wasserzähler oder das aufsetzen eines neuen Mietvertrages beglichen werden sollen.

Auch dann, wenn diese Kosten bei einem normalen Auszug auch anfallen würden. Durch einen ungeplant früheren Auszug des Mieters, muss der Immobilieneigentümer die anfallenden Kosten vorzeitig tragen.
Kann der Mieter jedoch nachweisen, dass die vom Vermieter verlangten Forderungen überhöht sind, muss der Mieter diese Kosten nicht oder zumindest nicht in voller Höhe tragen. Bereits bei der schriftlichen Vereinbarung dieser Pauschale dürfen keine überhöhten Forderungen festgeschrieben werden. Hier sollte sich auf maximal eine Nettokaltmiete beschränkt werden.
Die Vereinbarung einer solchen Pauschale sollte im Mietvertrag für beide Seiten deutlich sichtbar hervorgehoben werden. Am besten ist es, diese Textpassage gesondert zu unterzeichnen. Erfolgt dies nicht, könnte ein Gericht unter Umständen dahingehend entscheiden, dass diese Abgeltungsklausel für den Mieter im Vertrag nicht sofort erkennbar beziehungsweise überraschend hinzugefügt wurde.

Artikel wurde von Klaus Neumann am 22.09.2009 eingereicht.

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