Meine Rechte im Restaurant
Versalzenes Essen, unfreundliche Bedienung und dann wird man auch noch vom Nachbartisch voll gequalmt – immer öfter kommt man im Restaurant in ungewollte Alltags-Situationen und weiß nicht, ob man sich dies nun gefallen lassen muss oder nicht.
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Es beginnt bereits mit der Reservierung eines Tisches. Man hat sich extra die Zeit von Vornherein genommen und rief extra rechtzeitig im Restaurant an, dann möchte man die Reservierung wahrnehmen und stellt fest, dass kein Tisch freigehalten wurde. Zunächst müssen die Gäste 10 – 15 Minuten warten. Anschließend haben diese dann einen klaren Anspruch auf einen Tisch; ist dies dann immer noch nicht der Fall hat der Gast einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Restaurantbetreiber. Eine Reservierung dient schließlich der „Anbahnung eines Bewirtungsvertrags“ und gewährt dadurch einen Ersatz des Vertrauensschadens seitens des Gastes.
Umgekehrt ist auch eine Reservierung für den Gast verbindlich. Wer einfach nicht kommt, ohne wenigstens frühzeitig abzusagen, hat ebenfalls mit Schadensersatzansprüchen seitens des Restaurantbetreibers zu rechnen.
Bevor Sie überhaupt bestellen können, werden Sie vom Nachbartisch dermaßen eingeräuchert, dass Ihnen jetzt bereits der Hunger vergeht. Zunächst hat man das Recht, von einem Kellner zu verlangen, dass der jeweilige Raucher umgehend seine Zigarette ausdrückt, schließlich verstößt er gegen das geltende Rauchverbot. Wird anschließend einfach weitergeraucht, so muss man nur für die Speisen und Getränke bezahlen, die man bereits vorher (ohne die Rauchbelästigung) verzehrt haben. Ansonsten stehen dem Gast Preiskürzungen zu.
Nun haben Sie Ruhe und gute Luft und bestellen das Essen. Dies dauert jedoch viel zu lange in Ihren Augen, was kann man also tun? Muss man sich das gefallen lassen? Die Rechtsprechung entschied hier, dass der Gast bei zu langen Wartezeiten tatsächlich den Preis mindern kann. Im konkreten Fall durften Gäste, die an einem reservierten Tisch 2 Stunden auf ihr Essen warten mussten, den Menüpreis um 20 Prozent herabsetzen, dies entschied das Amtsgericht Hamburg (Az. 20 a C 275/73). Beim Landgericht Karlsruhe durften Gäste für eine Verspätung des Essen von 1,5 Stunden sogar 30 Prozent mindern (LG Karlsruhe, Az.: 1 S 196/02).
Auf dem Weg zur Toilette werden Sie von der „Toilettenfrau“ darauf hingewiesen, bitte ein sog. „Toilettengeld“ zu entrichten. Ist dies berechtigt, obwohl sie Gast im Restaurant sind? Nein. Sie sind keinesfalls dazu verpflichtet, als Gast in einem Restaurant ein so genanntes zusätzliches "Toilettengeld" zu bezahlen. Schließlich speisen sie bereits in dem Restaurant und dürfen aufgrund dessen auch eine kostenfreie Toilettennutzung erwarten. Der Wirt muss also eine kostenlose Toilette anbieten.
Sie kehren von der Toilette zurück und treffen (endlich) Ihr Essen an. Doch zum Höhepunkt des Abends ist es ungenießbar. Nachdem der Abend nun vollends zerstört ist, wollen Sie nun auch gegen das scheußliche Essen vorgehen. In solchen Fällen stehen ihnen wie auch sonst im Alltag (Kaufrecht) Gewährleistungsrechte zu. Zunächst hat der Gast das Recht auf Nachbesserung. Sie müssen den Mangel am Essen unverzüglich der Bedienung oder gar dem Wirt mitteilen. So hat dieser noch einmal die Möglichkeit, das Essen neu zu servieren, um den Gast nun zufrieden zu stimmen.
Erbringt der Wirt daraufhin jedoch immer noch keine ordentliche Leistung, besitzen sie nun ihre Rechte auf Rücktritt vom Vertrag, d.h. Rückgabe der mangelhaften Speise und keine Zahlungspflicht oder etwa die Minderung des Kaufpreises, d.h. Herabsetzen des Preises. Ist einem Gast das Weiteressen nicht mehr zuzumuten, da er z.B. eine Ekelerregende Schnecke im Salat entdeckt (Amtsgerichts Burgwedel, Az.: 22 C 669/85) oder statt auf eine Erdnuss auf eine Kakerlake beißt (Amtsgericht Rastatt, Az.: 9 Cs 205 Js 1187/04) kann er das Essen zurückgehen lassen und muss nur das bezahlen, was er bereits konsumiert hat (Getränke etc.). In extremen Fällen (Kakerlake statt Erdnuss) kann der Betreiber des Restaurants noch dazu zu einem Ordnungsgeld (hier in Höhe von 1.000 Euro) verpflichtet werden.
Zieht man es vor, mit seinem Anwalt dagegen vorzugehen, so kann man seinen Anwalt in der Nähe problemlos mit 2 Klicks auf www.anwaltssuche-regional.de finden.
Artikel wurde von Jan S. am 18.07.2009 eingereicht.