Anwaltlicher Zeugenbeistand und Akteneinsichtsrecht

 

Anwaltlicher Zeugenbeistand und Akteneinsichtsrecht

Das Akteneinsichtsrecht des anwaltlichen Zeugenbeistands ist ein umstrittener Themenbereich. Das Gesetz sieht unter den Voraussetzungen des § 68b StPO vor, dass Zeugen, die keinen anwaltlichen Beistand haben, für die Dauer der Vernehmung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein Anwalt beigeordnet werden kann.

Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte räumt ein solches Akteneinsichtsrecht aber nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 475 StPO ein. Wird dies den schutzwürdigen Belangen des Zeugen gerecht? Eingeschränktes Einsichtsrecht, oder vollumfänglicher Einblick in die Akten? Zutreffend muss man von dem Grundgedanken ausgehen, dass der Zeugenbeistand dem Schutz des Zeugen dient. Der Anwalt soll verhindern, dass der Zeuge zum Objekt des Verfahrens degradiert wird.

Einer Ansicht nach, sei dies ohne umfassende Akteneinsicht nicht möglich. Der Anwalt könne seiner Aufgabe nur gerecht werden, wenn sich ein uneingeschränkter Einblick in die Verfahrensakte vornehmen ließe.

Die Gegenauffassung vertritt die Meinung, dass die volle Kenntnis des Ermittlungsstandes womöglich eine unvoreingenommene Aussage unmöglich mache.

Im Rahmen dieser Spekulationen übersieht man dabei einen wesentlichen Aspekt. Aus der Ladung des Zeugen durch die Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, resultiert eine eigene Rechtsbeziehung öffentlich - rechtlicher Natur. Der Zeuge wird aufgrund einer hoheitlichen Norm zu einer Aussage verpflichtet, es sei denn, es steht ihm ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zu. Die Stellung im Verfahren ist daher eher einem Verfahrensbeteiligten angenähert als einer Privatperson des § 475 StPO. Somit ist das Einsichtsrecht eher an der entsprechenden Anwendung des § 147 StPO zu messen. Anzuregen ist daher, dem Anwalt ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu gewähren. Schafft man eine Rechtsfigur, die dem Schutz des Zeugen dienen soll, muss man ihm das erforderliche juristische Instrumentarium zur Verfügung stellen.

Lassen Sie sich als Zeuge in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Strafrecht beraten.

Artikel wurde von Jan Marx am 29.10.2008 eingereicht.

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