Mieter- Ihre Pflichten und Rechte

 

Mieter- Ihre Pflichten und Rechte

In Deutschland leben 48% der Bevölkerung zur Miete, weshalb man an den Regeln des Zusammenlebens nicht vorbeikommt. Das ,,Mietrecht über Wohnraum ´´ ist zum größten Teil im Bürgerlichem Gesetzbuch geregelt oder gegebenenfalls in der vom Vermieter erstellten Hausordnung.
Am häufigsten wird unter den in Deutschland lebenden Mietparteien über den Wohnungslärm gestritten. Doch der Unterschied zwischen vermeidbarem und unvermeidbarem Lärm ist manchmal gar nicht so leicht zu erkennen.

Laut der allgemeinen Mieterverordnung ist es zum Beispiel auch am Sonntag gestattet seine Wäsche in der Waschmaschine zu waschen obwohl es ein sogenannter Ruhetag ist. Selbstverständlich sollten sich die Geräusche im Rahmen halten und die Nachbarn nicht von dem Schleudern der Waschmaschine belästigt werden. Das Gleiche gilt ebenfalls für das Saugen der Wohnung und das Bohren in Wände bzw. Decken. Hierbei gilt es jedoch die Ruhezeiten einzuhalten, welche im Allgemeinen mittags zwischen 12/13 Uhr bis 15 Uhr liegen und in der Nacht zwischen 22 Uhr bis 7/8 Uhr.

Allerdings darf man als Mieter in seiner Wohnung nur aufgrund der bezahlten Miete nicht alles so machen wie man es möchte, auch wenn man die Ruhezeiten einhält. Die Benutzung von Fernsehgeräten und Radio auf Zimmerlautstärke ist rund um die Uhr erlaubt. Es darf sich kein Nachbar in seiner Wohnung gestört fühlen, sonst droht bei Nichteinhaltung der Regel sogar ein Schmerzensgeld. Darüber hinaus ist auch bei einer Wohnungsparty Vorsicht geboten und Rücksicht auf die anderen Mieter zu nehmen. Aus diesen Gründen ist zu laute Musik nicht erlaubt und ab 22 Uhr gilt wieder die Ruhezeit. Wenn man trotzdem ein wenig länger feiern möchte könnte man den Versuch starten einen Zettel an die Eingangstür zu hängen. Ein weiterer Grund weshalb es zu der Verhängung eines Ordnungsgeldes oder sogar zur Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten kommen kann ist Ruhestörung durch Sexualverkehr. Gemeint sind laute Geräusche jeglicher Art wie zum Beispiel heftiges Stöhnen. Jene letzten Beispiele sind vermeidbare Lärmfaktoren gegen die der Vermieter oder andere Mieter vorgehen können, wenn sie wollen. Bei den Geräuschen von Kindern wenn sie weinen, hupfen, springen oder einfach nur rumalbern gibt es eine höhere Toleranzgrenze da Kinder als solche keine Störung darstellen. Beeinträchtigungen, die damit natürlich verbunden sind, müssen vom Vermieter ebenso hingenommen werden, wie von allen anderen Mietern. Diese Toleranz hört jedoch auch dann auf, wenn der Lärm ein fehlerhaftes Verhalten der Eltern, zum Beispiel in Bezug auf die vernachlässigte Aufsichtspflicht, zuzuordnen wäre.

Als Mieter hat man jedoch nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. Zum Beispiel das Recht auf eine angemessene Schalldämmung. So darf es nicht passieren, dass man das Klingeln der Nachbartür für das der eigenen hält oder dass man die Gespräche der Nachbarn bei normaler Lautstärke mithören kann.

Sollte es in Wohnungen zu undichten Fenstern oder auch Feuchtigkeit in den Wänden, Decken oder Böden kommen, so ist dies nicht einfach hinzunehmen. Ebenso wie bei geringer oder gar keiner Heizkraft haben sie in solchen Fällen ein Recht auf eine Mietminderung.
Egal welche Rechte und Pflichten man als Mieter in Bezug auf eine Wohnung hat, wenn es zu Unstimmigkeiten kommt trifft man auf sensible Themen die den Hausfrieden schnell gefährden können. Es kann also nie schaden der Nachbarschaft zuliebe über seinen Schatten zu springen und in manchen Situationen Toleranz walten zu lassen.

Artikel wurde von Janine Krenz am 08.10.2008 eingereicht.

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