Die Lohnsteuerklasse bei Ehepaaren
Wenn nach einer Eheschließung die beiden Ehegatten überlegen, welche Steuerklasse sie nun auf ihrer jeweiligen Lohnsteuerkarte einzutragen sollen, dann sollten sie folgendes beachten:
Bei zwei Arbeitnehmern können die Ehepartner zwischen der Kombination der Steuerklassen IV/IV und III/V wählen. Dabei ist zu beachten, dass bei in etwa gleichem Bruttoverdienst beide Ehegatten die gleiche
Lohnsteuerklasse, also IV, wählen sollten. Erst wenn der eine Ehegatte wesentlich mehr verdient (man kann das Verhältnis 60% zu 40% annehmen), sollte über die Kombination IV-IV nachgedacht werden. Diese gilt im übrigen auch, wenn in der Ehe nur ein Ehepartner arbeitet.
Direkte Auswirkungen hat die Wahl der Steuerklassen auf das im Monat ausbezahlte Nettoeinkommen eines Arbeitnehmers. Auswirkungen auf den am Ende eines Steuerjahres zu erlassenen Einkommensteuerbescheid hat sie nicht. Eine Steuerrückerstattung oder eine Nachzahlung bleiben somit von der Auswahl der
Lohnsteuerklassen unberührt.
Allerdings sollten die Steuerpflichtigen folgendes bedenken: Die Kombination der Steuerklasse III/V ist so konzipiert, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten etwa die der zu erwartenden Jahressteuer entspricht.
Verdient jedoch der Ehegatte mit der Steuerklasse III noch mehr, ist unter Umständen mit einer Nachforderung seitens des Finanzamtes zu rechnen.
Besteht in einer Ehe ein Mischarbeitsverhältnis, d.h. ein Ehepartner ist selbständig und der andere abhängig beschäftigt, sollte auf jeden Fall der Arbeitnehmer die günstige Steuerklasse III wählen.
Tritt während der Ehe z.B. eine Schwangerschaft ein, sollte sich die werdende Mutter überlegen, kurz vor Beginn der Mutterschutzfrist in die steuerlich günstigere Klasse III zu wechseln. Hintergrund ist der, dass die Höhe des Elterngeldes anhand des Nettoverdienstes der letzten drei Kalendermonate berechnet wird. Dieses künstliche Hochrechnen des Elterngeldes ist in den Augen von Steuerexperten nicht verboten. Ist der Nachwuchs dann da, hat er allerdings keine Auswirkungen auf die Steuerklasse. Familien können sich jedoch Freibeträge auf ihrer Steuerkarte eintragen lassen, z.B. Betreuungskosten für Tagesmutter, Kindergarten o.ä.
Das Eintragen von Freibeträgen gilt übrigens nicht nur für Familien. Auch jeder andere Arbeitnehmer kann sich auf seiner Lohnsteuerkarte sogenannte Handwerkerlöhne eintragen lassen. Sie mindern dann ebenso die Steuerlast ebenso wie auch der Eintrag einer Entfernungspauschale.
Auch bei Arbeitslosigkeit eines Ehegatten sollte die Steuerklasse so bald wie möglich abgeändert werden. Denn die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich in der Regel auch nach dem letzten Nettolohn. Beim Wechsel der Steuerklasse IV auf V muss der arbeitende Teil der Ehegatten dann unter Umständen mehr Steuern zahlen, kann sich aber einen Teil des Geldes über seine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt zurückholen.
Artikel wurde von Mario Bulgas am 14.02.2008 eingereicht.