Das neue Versicherungsvertragsgesetz im Sinne der Versicherten
Das Versicherungsvertragsgesetz, kurz
VVG, organisiert die Rechte und Pflichten von den Versicherungen und deren Versicherungsnehmer. Die eigentliche Fassung stammt aus dem Jahr 1908, jetzt wurde diese Fassung aber umgestaltet, was teilweise sehr zu Lasten der Versicherungen geht. Dafür hat der Versicherungsnehmer aber nun einige Vorteile, die er zuvor bei Abschluss einer neuen Versicherung nicht hatte. Gleich zu Beginn, wenn der potentielle Versicherungsnehmer sich bei der Versicherung erkundigt, müssen ihm alle Vertragsbestimmungen erklärt werden. Die Versicherer sind seit Anfang des Jahres dazu verpflichtet, vorher wurden die Vertragsbestimmungen scheinbar erst so spät wie möglich dargelegt. Das Beratungsgespräch wird möglicherweise sogar dokumentiert. Das ist im Sinne des Kunden, der einen Anspruch darauf hat, umfassend beraten zu werden. Geschieht das nicht umfassend oder es werden ihm falsche Informationen mitgeteilt, hat er später die Möglichkeit zu klagen.
Die VVG Reform befasst sich auch mit der Pflicht des Versicherungsnehmers, bestimmte Angaben zu machen.
Er muss lediglich die Angaben machen, nach denen die Versicherung schriftlich verlangt. Die Überlegung, ob man eine bestimmte Tatsache nun angeben muss oder nicht, entfällt damit. Jedenfalls für den Kunden, der Versicherer muss sich das nun beim Anfertigen der Verträge genau überlegen. Möglicherweise werden die Verträge dadurch länger, schließlich will die Versicherung alle Eventualitäten einkalkulieren.
Eine weitere Verbesserung, die das neue VVG nach der
VVG Reform für den Kunden bereithält, ist das Wegfallen der Klagefrist. Vor der Änderung musste der Kunde innerhalb von sechs Monaten klagen, wenn eine Versicherung die Leistung verweigerte. Diese Klagefrist wurde also nicht nur verlängert, sondern völlig abgeschafft.
Neuerdings darf eine Versicherung ihre Leistung nur noch verweigern, wenn der Versicherte mutwillig gehandelt hat. Schmeißt er also seine Uhr aus dem 5. Stock, wird und darf die Versicherung ihre Leistung verweigern. Handelt der Kunde aber fahrlässig, ist eine komplette Verweigerung der Leistung nicht mehr möglich. Eine Kürzung der Leistung schon, aber keine Komplettverweigerung.
Autor: David Unzicker
E-Mail: d.unzicker[at]fondsfinanz.de