Kaution bezahlen bei Mietwohnung
Eine Kaution bei einer Mietwohnung zu verlangen ist generell erlaubt. Allerdings darf der Vermieter höchstens 3 Monatsmieten fordern.
Die Zahlung einer Kaution bei einer
Mietwohnung muss im Mietvertrag vereinbart werden.
Dabei darf der Mieter dem Vermieter die gesamte Kaution in 3 glich großen Raten bezahlen, dies ist sogar gesetzlich geregelt.
Die Höhe, die ein Vermieter an Kaution bezahlen muss, orientiert sich an der Grundmiete ohne die Nebenkosten Vorrauszahlung.
Die Kaution für die Mietwohnung muss von dem Vermieter bei Erhalt, dann getrennt von seinem Vermögen angelegt werden und dies konkurssicher.
Auch gesetzlich geregelt ist, dass die
Mietkaution angelegt werden muss und dies mindestens zum üblichen Zinssatz für Spareinlagen, mit 3 monatlicher Kündigungsfrist.
Möchte der Mieter die Kaution momentan nicht in bar bezahlen, ist auch eine Bürgschaft oder ein Sparbuch, dass verpfändet wird an den Vermieter, möglich
Zieht der Mieter wieder aus der Wohnung aus, muss der Vermieter, sofern keine Ansprüche mehr gegen den Mieter bestehen, die Kaution zuzüglich der bisher angefallenen Zinsen, an den Mieter wieder auszahlen.
Der obige Satz, sofern keine Ansprüche mehr gegen den Mieter bestehen, ist sehr beim Auszug ein Streitpunkt.
Ist die Wohnung nicht renoviert, behält der Vermieter oft die Kaution um die Kosten für eine Renovierung abzudecken, wobei der Mieter die Wohnung nur besenrein hinterlassen muss, sofern im Mietvertrag nichts gegenteiliges steht.
Üblich ist im Mietvertrag eine Vereinbarung, dass der Mieter Schönheitsreparaturen zu machen hat.
Viele vorgefertigte Mietverträge enthalten solche Klauseln für Schönheitsreparaturen.
Vor Gericht werden diese Klauseln oft als nicht zulässig angesehen.
Wichtig ist für den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses, dass gemeinsam ein Protokoll für die Wohnungsübergabe erstellt wird. Am besten sollte man dies nicht alleine machen, sondern einen Bekannten oder Freund als Zeuge mitnehmen.
Alle Schäden, die später dann angeblich während der Mietzeit entstanden sind und nicht in dem Wohnungsübergabeprotokoll enthalten sind, kann der Mieter später nicht mehr verantwortlich gemacht werden.